Allgemeine Verkaufsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen von TotalEnergies Power & Gas Belgium AG (nachstehend „TotalEnergies“), die ab dem 1. März 2025 für alle Verträge für die Strom- und/oder Erdgasversorgung und/oder die Einspeisung von Strom für Privatkunden gelten.
Artikel 1 - Definitionen und Anwendungsbereich
1.1 Definitionen
In den Allgemeinen Verkaufsbedingungen oder im Vertrag gelten folgende Definitionen:
1. Versorgungsadresse: die Adresse des Versorgungs- und Anschlusspunktes.
2. Versorgungs- oder Anschlusspunkt: der (die) Anschlusspunkt(e) an das Verteilungs- oder Übertragungsnetz der Anlage, über den (die) Strom eingespeist wird, oder die physische Stelle des Punktes, an dem sich der Anschluss an das Verteilungsnetz gemäß der Beschreibung in den Technischen Vorschriften und dem Versorgungsvertrag für die Abnahme von Strom und Erdgas befindet, durch eine eindeutige EAN-Nummer gekennzeichnet.
3. Abschluss eines Vertrags bei einem anderen Anbieter: Löschung von TotalEnergies als Anbieter von Erdgas und/oder Strom für einen bestimmten Versorgungspunkt aus dem Zugangsregister und/oder dem Anschlusspunkt für den Rückkauf von Strom.
4. Allgemeine Verkaufsbedingungen: diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
5. TotalEnergies: TotalEnergies Power & Gas Belgium AG ist in der Zentralen Datenbank der Unternehmen unter der Nummer 0859.655.570 eingetragen und hat ihren Sitz in der Rue Saint-Laurent 54, 4000 Lüttich.
6. Verbraucher: jede natürliche Person, die zu Zwecken außerhalb einer gewerblichen, industriellen oder handwerklichen Tätigkeit oder eines freien Berufs handelt (gemäß der Definition von ‚Verbraucher‘ im Wirtschaftsgesetzbuch).
7. Kunde: jede natürliche Person, die zu nicht gewerblichen Zwecken Strom oder Erdgas von TotalEnergies bezieht und/oder Strom einspeist.
8. Privatverbraucher oder Privatkunde: jede natürliche Person, die Strom und/oder Erdgas zu nicht gewerblichen Zwecken verbraucht, um ihren Bedarf oder den Bedarf der an derselben Adresse wohnhaften Personen zu decken, und/oder die Strom einspeist.
9. Vertrag: der gesamte Vertrag zwischen TotalEnergies und einem Kunden. Er besteht aus dem Vertrag für die Erdgas- und/oder Stromversorgung (Versorgungsvertrag) und gegebenenfalls demjenigen für die Stromeinspeisung (Einspeisevertrag), vom Kunden unterzeichnet. Bei Fernabsatz umfasst dies die unterzeichnete, von TotalEnergies an den Kunden übermittelte Bestätigung des Vertragsabschlusses sowie die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags geltenden vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen, etwaigen Besonderen Geschäftsbedingungen, etwaigen Anhänge und die Tarifübersicht. Diese Dokumente sind ebenfalls auf der Website www.TotalEnergies.be verfügbar, ebenso wie mögliche Angebote und Aktionen, die auf der Website von TOTALENERGIES (www.TotalEnergies.be). einsehbar sind. Für die Wallonische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt ist auch der Anhang über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Energiebereich Teil des Vertrags. Im Falle einer Abweichung haben die etwaigen Besonderen Geschäftsbedingungen Vorrang vor den Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
10. Fernabsatz: jeder Verkauf, der zu einem Vertragsabschluss zwischen TotalEnergies und einem Kunden führt, und zwar im Rahmen eines organisierten Fernabsatz- oder Dienstleistungssystems ohne gleichzeitige physische Anwesenheit des Unternehmens und des Kunden unter ausschließlicher Nutzung von Fernkommunikationsmitteln bis einschließlich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.
11. Außerhalb des Unternehmens abgeschlossener Vertrag: ein Vertrag, der (i) an der Versorgungsadresse des Kunden oder bei Messen und Ausstellungen abgeschlossen wurde, oder (ii) für den unter denselben Umständen ein Angebot unterbreitet wurde, oder (iii) der unmittelbar nach der persönlichen und individuellen Ansprache des Verbrauchers an einem Ort außerhalb der üblichen Geschäftsräume von TotalEnergies abgeschlossen wurde, oder (iv) der während eines von TotalEnergies organisierten Ausflugs mit dem Ziel oder der Wirkung abgeschlossen wurde, Waren oder Dienstleistungen an den Verbraucher zu bewerben und zu verkaufen.
12. Anlage: alle Leitungen, Kabel und Zubehörteile, Schalt- und Verteilvorrichtungen, elektrischen Geräte, Transformatoren und Motoren, die gegebenenfalls für den Energieverbrauch an der Versorgungsadresse angeschlossen sind, und zwar ab der Messeinrichtung oder einer vom Netzbetreiber und dem Kunden damit gleichzusetzenden Stelle für die Stromabnahme und -einspeisung.
13. Versorgung: die Lieferung ans Netz der mit dem Kunden vereinbarten Strom- und/ oder Erdgasmenge durch TotalEnergies, abgesehen vom Transport und der Verteilung, für die die Netzbetreiber zuständig sind.
14. Einspeisung: die Einspeisung von vom Kunden stammendem Strom in das Verteilungsnetz. Die Einspeisung ist eine Ergänzung zum Versorgungsvertrag.
15. Anlage für die Stromerzeugung: dezentrale Erzeugungsanlage mit einer maximalen AC-Leistung von 10 kVA.
16. Messvorrichtungen: alle Geräte zur Messung der am Versorgungspunkt entnommenen Strom- oder Erdgasmenge oder über den Versorgungspunkt eingespeisten Strommenge, einschließlich der Zähler sowie der Mess- und Telekommunikationsgeräte.
17. Netzbetreiber: der (die) Betreiber des Verteilungs- und/oder Transportnetzes für Strom und Erdgas.
18. Tag: Kalendertag.
19. Werktage: alle Tage außer Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage.
20. Personenbezogene Daten: alle personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung).
21. Tarifübersicht: alle Tarifbedingungen, die für die Versorgung des Kunden und die Einspeisung durch den Kunden gelten.
Die in diesem Vertrag nicht konkret definierten Begriffe haben die in den geltenden Bestimmungen festgelegte Bedeutung.
1.2 Anwendungsbereich der Allgemeinen Verkaufsbedingungen
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für die Versorgungs- und Anschlusspunkte auf belgischem Staatsgebiet für die Strom- und Erdgasversorgung und/oder die Stromeinspeisung und/oder die damit verbundenen Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher.
Artikel 2 – Abschluss und Ausführung des Vertrags
2.1 Die Anwendung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zustimmung von TotalEnergies. Mit seiner Unterschrift akzeptiert der Kunde den gesamten Vertrag und damit auch die gesamten Allgemeinen Verkaufsbedingungen, die etwaigen Besonderen Geschäftsbedingungen und die Tarifübersicht; damit bestätigt er außerdem, diese vollständig zur Kenntnis genommen zu haben und auf die Anwendung aller anderen widersprüchlichen Mitteilungen, Vereinbarungen oder Dokumente zu verzichten.
2.2 Der Vertrag kommt an dem Tag zustande, an dem TotalEnergies dem Kunden die Vertragsbestätigung zuschickt.
2.3 Im Falle von Fernabsatz oder eines außerhalb des Unternehmens abgeschlossenen Vertrags haben sowohl der Verbraucher als auch TotalEnergies das Recht, innerhalb von vierzehn (14) Werktagen nach Vertragsabschluss vom Vertrag zurückzutreten, unbeschadet der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, an die TotalEnergies gebunden ist. Zur Ausübung seines Widerrufsrechts muss der Kunde TotalEnergies über seine Entscheidung in Kenntnis setzen, und zwar vorzugsweise über das eigens dazu vorgesehene Widerrufsformular auf der Website von TotalEnergies. Er kann seine Entscheidung jedoch auch auf eine andere Weise mitteilen, sofern sein Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, eindeutig daraus hervorgeht. Hat der Kunde um den Beginn der Erdgas-/Stromversorgung während der Widerrufsfrist gebeten, und teilt er TotalEnergies mit, dass er seinen Vertrag während dieser Frist widerruft, so hat der Kunde einen Betrag zu entrichten, der den bereits gelieferten Mengen entspricht, gegebenenfalls abzüglich der Vergütung, die er für den von ihm eingespeisten Strom erhält.
2.4 Ungeachtet Artikel 2.2 und unbeschadet der geltenden Vorschriften wird der Vertrag unter zwei auflösenden Bedingungen abgeschlossen, und zwar:
(i) dass TotalEnergies den Vertrag annimmt, nachdem Folgendes geprüft wurde:
- Unbezahlter offener Rechnungsbetrag bei TotalEnergies für den Versorgungspunkt.
Wenn sich Ihr Versorgungspunkt in der Flämischen oder Wallonischen Region befindet und ernsthafte Gründe bestehen, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu bezweifeln und/oder der Kunde nicht nachweist, dass er seine rechtmäßigen Schulden bei den vorherigen Energieanbietern beglichen hat (z. B. durch den Nachweis der pünktlichen Zahlung der letzten drei Rechnungen bei seinem vorherigen Anbieter) hat TotalEnergies das Recht, den Kunden aufzufordern, innerhalb einer Frist von fünfzehn (15) Tagen nach der Aufforderung eine Bankgarantie oder Sicherheit in Höhe des dreifachen (3) geschätzten Monatsverbrauchs (Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen) bei TotalEnergies zu hinterlegen. Der Kunde kann die Sicherheit zurückfordern, sobald die Bedingungen unter Artikel 9 erfüllt sind. Befindet sich Ihr Versorgungspunkt in der Region Brüssel-Hauptstadt, kann TotalEnergies vor Abschluss eines Vertrags oder bei der Erneuerung/Verlängerung des Vertrags gemäß den geltenden Vorschriften eine Sicherheit in Höhe des zweifachen (2) Betrags des geschätzten Monatsverbrauchs (Betrag der monatlichen Abschlagsrechnungen) verlangen, wenn der Kunde noch offene Beträge bei TotalEnergies hat.
Die Sicherheit wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Übermittlung und Zahlung der Abrechnung auf der Grundlage der effektiven Zählerstände zurückgezahlt.
TotalEnergies hat außerdem das Recht, einen Vertrag nicht anzunehmen, wenn die Tarifübersicht für den betreffenden Kunden und/oder das Gebiet, in dem sich die Versorgungsadresse befindet, und/oder den Zeitraum, in dem der Kunde die Versorgung durch TotalEnergies und/oder die Einspeisung von Strom wünscht, nicht gilt.
- Allerdings hat TotalEnergies das Recht, den Einspeisevertrag nicht anzunehmen, wenn die maximale AC-Leistung von 10 kVA der Stromerzeugungsanlage überschritten wird. In diesem Fall ist ein spezifischer Einspeisevertrag mit TotalEnergies abzuschließen.
- Sollte sich nach Abfrage des Zugangsregisters herausstellen, dass ein Anbieterwechsel nicht sofort möglich ist, weil derzeit ein anderer Vorgang in Bezug auf den Versorgungspunkt und/oder den Anschlusspunkt in Bearbeitung ist, hat TotalEnergies das Recht, den Abschluss des Vertrags mit einem Kunden auszusetzen, bis der anhängige Vorgang abgeschlossen ist und der Anbieterwechsel möglich ist.
Befindet sich der Versorgungspunkt des Kunden in der Wallonischen Region, und ist er in ein Verfahren gemäß Kapitel IV Abschnitt 3 des Erlasses der wallonischen Regierung vom 30. März 2006 über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auf dem Strom- und Gasmarkt mit einem anderen Anbieter involviert, ist der mit TotalEnergies abgeschlossene Vertrag von Rechts wegen nichtig.
TotalEnergies teilt dem Kunden seine Entscheidung in jedem Fall innerhalb von zehn (10) Tagen nach Eingang des Ersuchens des Kunden mit oder sendet ihm eine Bitte um zusätzliche Informationen zu.
(ii) Dass TotalEnergies für sein Vertragsangebot eine korrekte und vollständige Übermittlung aller von ihm für die Versorgung angeforderten Daten, wie z. B. der Daten des Kunden und des EAN-Codes des Versorgungspunktes, und gegebenenfalls der erforderlichen Daten für die Einspeisung von Strom durch den Kunden sowie die Vorlage aller für die Aufsetzung des Vertrags erforderlichen Unterlagen, wie z. B. eine Kopie des Personalausweises durch den Kunden erhält.
Artikel 3 - Laufzeit und Ende des Vertrags
3.1 Der Vertrag wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen und wird ab dem ersten Tag der Versorgung wirksam. Die Laufzeit des Vertrags ist die vom Kunden bei Vertragsabschluss gewählte Laufzeit entsprechend den von TotalEnergies angebotenen Möglichkeiten sowie gemäß den Besonderen Geschäftsbedingungen. In der Region Brüssel-Hauptstadt gelten die Verträge für einen festen Zeitraum von drei Jahren ab Abschluss des Vertrags. Nach diesem ersten dreijährigen Zeitraum (nachstehend ‚Schutzzeitraum‘) kann der Versorgungsvertrag für die Region Brüssel-Hauptstadt gemäß Artikel 3.3 jeweils um ein Jahr verlängert werden. TotalEnergies darf in der Region Brüssel-Hauptstadt auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Verträge während dieses Schutzzeitraums nicht ohne die Zustimmung des Friedensrichters kündigen.
3.2 TotalEnergies bemüht sich entsprechend den gesetzlichen Rahmenbedingungen, den verordnungsrechtlichen Fristen sowie den technischen Mitteln, den Beginn der Versorgung nach Möglichkeit mit dem vom Kunden gewünschten Datum zu vereinbaren. Die Versorgung beginnt, sobald TotalEnergies im Zugangsregister des Netzbetreibers als Anbieter für die im Vertrag festgelegten Versorgungspunkte eingetragen ist. Für Kunden, die aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung oder auf eigene Initiative Strom ins Netz einspeisen, wird dieser Einspeisevertrag automatisch beim Inkrafttreten des Versorgungsvertrags oder zum Zeitpunkt der Einspeisung des erzeugten Stroms durch den Kunden aktiviert, es sei denn, der Kunde teilt TotalEnergies mit, dass er den erzeugten Strom einem Dritten anbietet. Der Kunde muss TotalEnergies schriftlich per Post oder per E-Mail an [email protected] oder über das Callcenter unter der Nummer 04/340.64.64 darüber in Kenntnis setzen. Bei Fernabsatz oder einem außerhalb des Unternehmens abgeschlossenen Vertrag kann die Versorgung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist gemäß Artikel 2.3 beginnen, es sei denn, der Kunde bittet ausdrücklich und schriftlich auf einem dauerhaften Datenträger um eine frühere Versorgung.
Die Energieversorgung kann in jedem Fall nur unter der Voraussetzung beginnen, dass:
- TotalEnergies im Zugangsregister des Netzbetreibers als Anbieter für den Versorgungspunkt eingetragen ist
- der Anschluss bereits an das Verteilungsnetz angeschlossen ist und nicht außer Betrieb genommen wurde
- die Öffnung der Zähler im Falle eines neuen Anschlusses oder eines deaktivierten Anschlusses durch den Netzbetreiber vorgenommen wurde.
3.3 Nach Ablauf der ursprünglichen Vertragslaufzeit wird der Vertrag gemäß dem in Artikel 5.7 dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Verfahren jeweils um ein (1) Jahr verlängert, es sei denn, der Kunde kündigt und verzichtet damit gemäß Artikel 3.4 auf eine Verlängerung.
3.4 Unbeschadet von Artikel 3.1 kann der Kunde den Vertrag jederzeit mit einer vorherigen Kündigungsfrist von 3 Wochen ohne Entschädigung wegen Vertragsbruch ab dem Datum des Ersuchens kündigen. Bei einem Anbieterwechsel reicht die Mitteilung des Netzbetreibers als Kündigung aus. Im Falle einer Kündigung ohne Mitteilung des Netzbetreibers kann der Kunde den Vertrag nur per Einschreiben an TotalEnergies kündigen. Die Kündigung des Vertrags für die Gas- und/oder Stromversorgung (Versorgungsvertrag) hat automatisch auch die Einstellung der Stromeinspeisung (Einspeisevertrag) zur Folge.
Sollte ein Kunde, nachdem er seinen Wunsch mitgeteilt hat, den Vertrag zu kündigen, weiterhin Strom und/oder Erdgas verbrauchen, ohne einen Vertrag bei einem anderen Anbieter abgeschlossen zu haben, werden die Versorgung und die Stromeinspeisung zu denselben vertraglichen Bedingungen wie vor der Kündigung durch den Kunden fortgesetzt.
3.5 Falls dieser Vertrag endet, ohne dass TotalEnergies zuvor eine Mitteilung des Netzbetreibers oder des Kunden bezüglich des beabsichtigten Anbieterwechsels erhalten hat, und der Vertrag somit vorzeitig beendet wird, ist TotalEnergies berechtigt, den Versorgungspunkt auf Kosten des Kunden abzuschalten und sonstige dadurch entstandene Schäden ihm gegenüber geltend zu machen.
3.6 Unbeschadet von Artikel 3.1 kann TotalEnergies einen Vertrag auf unbestimmte Zeit jederzeit mit einer vorherigen Kündigungsfrist von zwei (2) Monaten kündigen, mit Ausnahme der in Punkt 3.1 genannten Bestimmung in Bezug auf die Region Brüssel-Hauptstadt. Im Falle von Verträgen auf bestimmte Zeit kann TotalEnergies den Vertrag spätestens 2 Monate vor Ablauf des Vertragszeitraums schriftlich kündigen. Ferner behält sich TotalEnergies das Recht vor, den Vertrag in bestimmten Fällen von Zahlungsverzug gemäß Artikel 7 zu kündigen.
3.7 Wird der Kunde als geschützter Kunde gemäß der regionalen Definition an den Netzbetreiber übertragen, wird der vorliegende Vertrag automatisch ohne Kündigungskosten oder -entschädigung beendet, wenn sich der Versorgungspunkt in der Flämischen oder Wallonischen Region befindet. Befindet sich die Versorgungsadresse jedoch in der Region Brüssel-Hauptstadt, wird der Vertrag während des Zeitraums, in dem der Kunde den Status eines geschützten Kunden genießt, ausgesetzt. Genießt der Kunde nicht mehr den Status eines geschützten Kunden, wendet TotalEnergies gemäß den gesetzlichen Bestimmungen automatisch den Tarif des zu diesem Zeitpunkt preisgünstigsten gleichwertigen Produkts an, das zu dem Zeitpunkt galt, als er in den Genuss des Status eines geschützten Kunden kam.
Artikel 4 - Ermächtigung
Der Kunde ermächtigt TotalEnergies, alle für die Vertragsausführung erforderlichen Handlungen mit Blick auf den Anbieterwechsel, den Netzzugang, die Versorgung und Abfrage aller Daten, einschließlich der zurückliegenden Verbrauchsdaten bei den Netzbetreibern vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. TotalEnergies hat das Recht, die Haushaltszusammensetzung des Kunden oder jegliche andere Information anzufordern, die für die Ausführung des Vertrags oder die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen als Anbieter erforderlich ist. Sollten diese Vorgänge dazu führen, dass TotalEnergies Kosten in Rechnung gestellt werden, werden diese gemäß den Rechnungsstellungsmodalitäten in den Artikeln 7.5 bis 7.12 ohne Aufschlag an den Kunden weitergegeben.
Artikel 5 - Preis
5.1 Der Kunde schuldet den Energiepreis für die Abnahme seiner Energie, der von TotalEnergies auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Tarifübersicht festgelegt wurde, unbeschadet der in den Artikeln 5.7 und 14 vorgesehenen Bestimmungen.
5.2 Die Einspeisevergütung für die Einspeisung von Strom ist in der Tarifübersicht aufgeführt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Versorgungsvertrags durch den Kunden Bestandteil des Vertrags ist, mit Ausnahme der Kunden, die vor dem 1.1.2024 einen Versorgungsvertrag in der Wallonischen Region abgeschlossen haben. Für diese Kunden, die vor dem 1.1.2024 einen Versorgungsvertrag in der Wallonischen Region abgeschlossen haben, wird die in der Tarifübersicht von Januar 2024 aufgeführte Einspeisevergütung berücksichtigt; sie wird dem Kunden als Anhang zur Mitteilung bezüglich der Änderung der vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen mitgeteilt und ist im Kundenbereich des Kunden einsehbar.
Die Einspeisevergütung gilt nicht für Strom aus Erzeugungsanlagen, die bereits in den Genuss der in den Artikeln 4.1.30/1 und 15.3.5/12 des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 genannten Regelung kommen, es sei denn, der betreffende Netznutzer hat gemäß Artikel 4.1.30/1, zweiter und dritter Absatz, und 15.3.5/12, vierter Absatz, des Energiedekrets vom 8. Mai 2009 unwiderruflich auf dieses Recht verzichtet.
5.3 Folgende Kosten werden direkt an den Kunden weitergegeben: - Gebühren, Abgaben, Entgelte, Zuschläge, Steuern, Vergütungen und sonstige etwaige Kosten, die von der zuständigen Regulierungsbehörde oder sonstigen zuständigen Stellen erhoben werden:
- die Kosten für den Transport, die Verteilung und die Miete der Zähler, die Kosten für den Anschluss oder die Abschaltung des Versorgungs- und/oder Anschlusspunktes, etwaige zusätzliche Netzdienstleistungen, die Blindleistung und die Spitzenlast, die vom Netzbetreiber auferlegt werden
- die Kosten im Zusammenhang mit der gesetzlichen Verpflichtung zur Erzeugung von Grünstromzertifikaten, Zertifikaten für grüne Wärme, Zertifikaten für Kraft-Wärme- Kopplung und/oder ähnlichen Zertifikaten im Rahmen des Ausbaus erneuerbarer Energiequellen und der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf die Umwelt.
Diese Kosten können rückwirkend in Rechnung gestellt werden, wenn sie auch für TotalEnergies gelten.
5.4 TotalEnergies stellt dem Kunden die vom Netzbetreiber für den Kunden erbrachten und direkt an TotalEnergies fakturierten Leistungen transparent in Rechnung, sei es auf Anfrage des Kunden oder auf Anfrage von TotalEnergies nach einem Fehler oder Versäumnis des Kunden. Hierbei geht es um die in Abschnitt 5.3 erwähnten Kosten. In diesem Fall behält sich TotalEnergies das Recht vor, zusätzlich zu diesen Kosten Verwaltungsgebühren zu berechnen.
5.5 Ferner kann TotalEnergies eine feste Gebühr erheben. Die Besonderen Geschäftsbedingungen des Versorgungsvertrags oder die Tarifübersicht des Produkts, das der Kunde abonniert, bestimmen die Höhe der festen Gebühr pro Anschlusspunkt an das Strom- und/oder Gasnetz, die zur Deckung der festen Betriebskosten von TotalEnergies bestimmt ist.
In denselben Besonderen Geschäftsbedingungen oder der Tarifübersicht kann festgelegt werden, dass diese Gebühr ein Pauschalbetrag ist, den der Kunde für die Anfangszeit des Strom- und/oder Erdgasversorgungsvertrags in voller Höhe zu entrichten hat – auch im Falle einer vorzeitigen Kündigung dieses Versorgungsvertrags durch den Kunden während dieser Anfangszeit. Nach Ablauf dieses anfänglichen Zeitraums wird die feste Gebühr nur noch anteilig entsprechend der tatsächlichen Dauer des Vertragsverhältnisses zwischen dem Kunden und TotalEnergies für die Strom- und/ oder Erdgasversorgung berechnet. Die feste Gebühr wird bei jeder von TotalEnergies ausgestellten Abrechnung oder Endabrechnung erhoben.
5.6 TotalEnergies kann die Tarifübersicht unter Einhaltung der Bestimmungen von Art. 14.1. ändern. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag unter den in Art. 14.2. erwähnten Bedingungen zu kündigen.
5.7 TotalEnergies behält sich das Recht vor, seine Tarife bei der Erneuerung des Vertrags gemäß Punkt 14.2 zu ändern.
Artikel 6 - Pflichten der Parteien
6.1 Der Kunde darf durch keinerlei Handlung oder Untätigkeit die korrekte Feststellung der gelieferten Energiemenge verhindern oder eine Situation herbeiführen, die den normalen Betrieb des Messgeräts beeinträchtigt.
6.2 Zum Zeitpunkt der Versorgung durch TotalEnergies ist der Kunde für den ordnungsgemäßen Anschluss seiner Anlage an das Netz gemäß den technischen Vorschriften verantwortlich. Der Kunde trifft die notwendigen Maßnahmen, damit alle seine Anlagen in gutem Zustand sind und alle technischen und rechtlichen Anforderungen erfüllen.
6.3 Der Kunde muss TotalEnergies über jede Änderung seiner personenbezogenen Daten ungeachtet deren Art in Kenntnis setzen.
6.4 Sofern dies nicht bereits durch eine offizielle Stelle geschehen ist, obliegt es dem Kunden, TotalEnergies über seinen Status als geschützter Kunde bzw. seinen Anspruch auf Anwendung des Sozialtarifs zu informieren und alle dazu erforderlichen Belege innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen und Modalitäten vorzulegen. Sobald der Sozialtarif angewandt wird, kommt der Kunde in den Genuss dieses spezifischen Tarifs, und die mit diesem Tarif verbundenen Besonderen Geschäftsbedingungen gelten für ihn.
6.5 Der Kunde verpflichtet sich, seine Abschlagsrechnungen, Abrechnungen und Abschlussrechnung(en) pünktlich und vollständig zu begleichen.
6.6 TotalEnergies verpflichtet sich, den Kunden mit Energie zu versorgen, und er kauft den Strom des Kunden gemäß den Bestimmungen des Vertrags und den geltenden regionalen und föderalen Vorschriften.
6.7 TotalEnergies verpflichtet sich, die jährlich vom Kunden erzeugte Strommenge automatisch abzunehmen, sofern der Kunde einen Versorgungsvertrag für seinen Strom und/oder sein Erdgas mit TotalEnergies zu den in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen festgelegten Bedingungen abgeschlossen hat.
6.8 Der Kunde, der seinen eingespeisten Strom an einen Dritten verkaufen möchte, muss dies bei der Vertragsunterzeichnung im Vertrag angeben oder TotalEnergies während der Laufzeit des Vertrags gemäß Artikel 3.2. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen darüber in Kenntnis setzen. Sofern der Kunde dies nicht ausdrücklich wünscht, hat die Kündigung des Einspeisevertrags nicht automatisch auch die Beendigung des Vertrags für die Erdgas- und/oder Stromversorgung (Versorgungsvertrag) zur Folge.
6.9 Der Kunde muss einen Anschlussvertrag mit dem Netzbetreiber abschließen und sicherstellen, dass die Anlage den dafür geltenden Normen entspricht und für die Abnahme von Energie oder die Einspeisung von Strom in das Netz geeignet ist, wenn er der Eigentümer der Anlage ist, oder sicherstellen, dass der Eigentümer der Anlage die dazu erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.
6.10 Im Falle einer zeitweiligen oder endgültigen Außerbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage muss der Kunde TotalEnergies innerhalb eines Monats schriftlich darüber in Kenntnis setzen.
6.11 Der Kunde hat die Anlage mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters zu nutzen.
6.12 Der Kunde hat TotalEnergies unverzüglich, und zwar 3 Monate vor Inbetriebnahme in Kenntnis zu setzen, wenn seine Stromerzeugungsanlage eine AC-Leistung von mehr als 10 kVA hat.
In diesem Fall ist außerdem ein spezifischer Einspeisevertrag mit TotalEnergies abzuschließen.
6.13 Der Kunde informiert TotalEnergies unverzüglich über jeden ihm bekannten Umstand, der die Vertragsausführung verhindern, ändern oder erschweren könnte. Versäumt er es, dieser Verpflichtung nachzukommen, kann dies zur vorzeitigen Beendigung des Vertrags unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreißig (30) Tagen führen. Für Kunden, deren Versorgungsadresse sich in der Region Brüssel-Hauptstadt befindet, ist die im letzten Satz von Artikel 3.1 erwähnte Bestimmung lückenlos zu berücksichtigen.
Artikel 7 - Rechnungsstellung, Zahlung und Kündigung
7.1 Zur Bestimmung der gelieferten und vom Kunden eingespeisten Energiemenge stützt sich TotalEnergies auf die vom Netzbetreiber bereitgestellten Messdaten und Verbrauchsprofile auf der Grundlage der vom Netzbetreiber erfassten oder geschätzten Daten oder aber auf die vom Kunden bereitgestellten und vom Netzbetreiber bestätigten Verbrauchsdaten.
7.2 Der Kunde muss TotalEnergies und den Netzbetreiber informieren, wenn er beabsichtigt, Energie gemeinsam zu nutzen oder sich an einer Energiegemeinschaft zu beteiligen, bevor er Schritte im Zusammenhang mit einer solchen gemeinsamen Energienutzung oder Energiegemeinschaft unternimmt. Der Kunde teilt dem Anbieter die Energiemengen und jeweiligen Anschlusspunkte mit.
7.3 Im Falle einer gemeinsamen Energienutzung oder Energiegemeinschaft behält sich TotalEnergies das Recht vor, zusätzliche Betriebskosten in Rechnung zu stellen, die sich aus der gemeinsamen Energienutzung ergeben oder mit den Aktivitäten der Energiegemeinschaft zusammenhängen. In diesem Fall sind die Kosten in der Tarifübersicht aufgeführt, die der Kunde bei Abschluss seines Energievertrags und/oder bei dessen Verlängerung oder Erneuerung erhalten hat.
7.4 Im Falle einer gemeinsamen Energienutzung oder Energiegemeinschaft erstellt der Anbieter seine Rechnung auf der Grundlage der angepassten Messdaten des Netzbetreibers.
7.5 TotalEnergies stellt Ihnen eine monatliche oder jährliche Abrechnung entsprechend den Modalitäten der Ablesung der Zählerstände und der Vereinbarung mit dem Kunden aus. Wenn Sie über einen digitalen Zähler verfügen und dies angefordert haben, senden wir Ihnen monatliche Abrechnungen zu. Falls wir Ihre monatlichen Verbrauchsdaten nicht rechtzeitig vom Netzbetreiber erhalten, sind wir berechtigt, die monatliche Abrechnung anhand eines geschätzten Verbrauchs zu erstellen. Wird Ihr Zählerstand jährlich abgelesen, muss der Kunde Abschlagszahlungen für seinen Strom-/Erdgasverbrauch entrichten. TotalEnergies bestimmt die Höhe dieser Abschlagszahlungen auf der Grundlage des vom Netzbetreiber festgelegten Verbrauchsprofils des Kunden, der Tarifbedingungen und aller anwendbaren Transport- und Verteilungsentgelte, Steuern, Zuschläge und Beiträge und informiert den Kunden vor der effektiven Rechnungsstellung und bei jeder Änderung über diese Abschlagszahlungen. Die Änderung des Betrags der Abschlagszahlung wird wirksam, wenn der Kunde innerhalb von 15 Tagen nach der vorherigen Mitteilung des neuen Betrags der Abschlagszahlung keinen Widerspruch eingelegt hat. Der Kunde kann TotalEnergies bitten, die Höhe der Abschlagszahlungen neu zu berechnen. TotalEnergies wird eine solche Frage innerhalb einer Frist von höchstens zehn (10) Werktagen unter Angabe von Gründen beantworten.
Sollte die beantragte Anpassung unangemessen sein, ist TotalEnergies berechtigt, sie unter Angabe der entsprechenden Gründe abzulehnen. TotalEnergies haftet nicht für die festgestellten Differenzen zwischen dem effektiven Verbrauch des Kunden und dem geschätzten Verbrauch, der bei der Berechnung der Abschlagszahlungen berücksichtigt wurde.
Die Einspeisevergütung, die dem Kunden von TotalEnergies für die Stromeinspeisung gewährt wird, wird vom Gesamtbetrag (inkl. MwSt.) der in Rechnung gestellten Abschlagszahlungen abgezogen.
7.6 Die Zahlung der Abschlagsrechnungen und Abrechnungen erfolgt nach Wahl des Kunden entweder per Überweisung oder Lastschrift. Wird die Zahlung per Lastschrift gewählt, so hat der Kunde jederzeit die Möglichkeit, die Zahlung seiner Abrechnung anhand eines einfachen vorherigen schriftlichen Ersuchens an TotalEnergies auszuschließen.
7.7 Die Rechnung, die der Kunde von TotalEnergies erhält, ist innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt zu begleichen. Für die Anwendung dieses Vertrags gelten alle Rechnungen und Gutschriften drei (3) Tage nach ihrem Versanddatum als eingegangen. Hat der Kunde sich für die Zahlung seiner Rechnungen per Lastschrift entschieden, so wird ebenfalls eine Frist von fünfzehn (15) Tagen eingehalten, bevor der Lastschriftauftrag ausgeführt wird.
7.8 Die Rechnungen gelten als angenommen, sofern sie nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach deren Erhalt angefochten werden. Ausnahmsweise kann jeder Kunde eine fehlerhafte Rechnung innerhalb von zwölf (12) Monaten ab dem Empfangsdatum der Rechnung anfechten. Im Falle einer angemessen begründeten Anfechtung einer Rechnung hat jeder Kunde das Recht, die Zahlung des beanstandeten Teils dieser Rechnung auszusetzen, bis die Bearbeitung der Beschwerde abgeschlossen ist. Im Falle einer tatsächlichen fehlerhaften Rechnungsstellung zulasten des Kunden werden auf den zurückzuerstattenden Betrag ab dem Tag der Zahlung des fehlerhaft fakturierten Betrags ebenfalls gesetzliche Zinsen fällig.
7.9 Wird dem Kunden im Falle einer verspäteten Zahlung einer Rechnung oder bei Nichteinhaltung eines Zahlungsplans eine Inverzugsetzung zugeschickt, so hat dies zur Folge, dass alle anderen Rechnungen mit Bezug auf dieselbe Energieversorgung, auch wenn dafür eine Zahlungsfrist eingeräumt oder ein Zahlungsplan erstellt wurde, oder auch noch nicht fällige Rechnungen sofort und ohne vorherige Inverzugsetzung fällig werden. Ist zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens eine Rechnung fällig, so wird jede anschließende Zahlung des Kunden auf die älteste fällige, noch offene Rechnung angerechnet. Für andere Produkte und Dienstleistungen als Energie kann der Vertrag bei Nichtzahlung innerhalb der in der Inverzugsetzung angegebenen Frist gekündigt werden.
7.10 Unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen kann TotalEnergies Verwaltungskosten und/oder Zinsen für den Versand zusätzlicher Rechnungen, von Duplikaten, Zahlungserinnerungen oder Inverzugsetzungen, für die Erstellung eines Zahlungsplans aufgrund von Zahlungsverzug oder für die Ablehnung einer eingereichten Lastschrift durch die Bank berechnen.
Die Kosten für den Versand des Erinnerungsschreibens belaufen sich auf 7,50 EUR (pro Stück) und 15,00 EUR (pro Stück) für eine Inverzugsetzung in der Region Brüssel-Hauptstadt und in der Wallonischen Region. Bei verspäteter Zahlung der gesamten Rechnung oder eines Teils davon oder bei Verweigerung einer eingereichten Lastschrift durch das Finanzinstitut ist der Kunde von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung oder Erinnerung verpflichtet, auf jeden unbezahlten Betrag ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung bis zum Zeitpunkt der vollständigen Zahlung Verzugszinsen zu zahlen. Handelt es sich beim Kunden um einen Privatkunden, wendet TotalEnergies dazu den gesetzlichen Zinssatz an. Befindet sich der Versorgungspunkt in der Wallonischen Region, so darf der Gesamtbetrag der Beitreibungs- und Verwaltungskosten 55 EUR pro gütliches Beitreibungsverfahren zuzüglich des geschuldeten Restbetrags und der vertraglichen Verzugszinsen nicht übersteigen.
Befindet sich der Versorgungspunkt in der Region Brüssel-Hauptstadt, so werden Ihnen neben dem geschuldeten Betrag lediglich Verzugszinsen und Beitreibungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 55 EUR pro Jahr und Versorgungsvertrag in Rechnung gestellt, sofern kein neues Beitreibungsverfahren eingeleitet wird.
Die oben genannten Kosten gelten unbeschadet der möglichen Berechnung von Verfahrenskosten im Falle einer gerichtlichen Beitreibung.
Befindet sich der Versorgungspunkt in der Flämischen Region, wird die erste Zahlungserinnerung für die ersten drei fälligen Forderungen in einem Kalenderjahr dem Kunden nicht in Rechnung gestellt. Für jede weitere Zahlungserinnerung berechnet TotalEnergies dem Kunden 7,5 EUR zuzüglich etwaiger Portokosten und 20 EUR für eine Inverzugsetzung. In der Flämischen Region können wir Ihnen eine Pauschalgebühr in Höhe von 20 EUR in der Tranche bis einschließlich 150 EUR berechnen; 30 EUR + 10% des geschuldeten Betrags in der Tranche von 150,01 EUR bis einschließlich 500 EUR und 65 EUR + 5% des geschuldeten Betrags in der Tranche ab 500,01 EUR, wobei diese Gebühr 2 000 EUR nicht überschreiten darf. Wenn TotalEnergies dem Kunden zu Unrecht geschuldete Beträge nicht zur Verfügung stellt, kann der Kunde Anspruch auf einen gleichwertigen pauschalen Schadenersatz erheben, es sei denn, es liegt höhere Gewalt oder ein Umstand vor, für den TotalEnergies nicht haftbar gemacht werden kann, und der Kunde kann TotalEnergies darum bitten.
Befindet sich der Versorgungspunkt in der Wallonischen Region, so ist der Kunde außer im Falle anderslautender regionaler Bestimmungen in Sachen Entschädigung verpflichtet, von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 10% jedes unbezahlten Betrags zu entrichten, bei einem Mindestbetrag von 15,00 EUR und unbeschadet des Rechts von TotalEnergies, eine Vergütung für den effektiv erlittenen Schaden zu fordern.
7.11 Sollte der Kunde seine überfälligen Rechnungen nicht begleichen, kann TotalEnergies die Versorgung unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Verfahren einstellen. Außer im Falle anderslautender regionaler Bestimmungen in Sachen Entschädigung haftet TotalEnergies nicht für Schäden jeglicher Art infolge der Einstellung der Versorgung.
7.12 Die Bestimmungen dieses Artikels 7 gelten für alle Rechnungen von TotalEnergies für die Lieferung von Produkten oder Dienstleistungen durch TotalEnergies oder den Netzbetreiber.
7.13 Wenn die Abrechnung oder Abschlussrechnung einen Betrag zugunsten des Kunden ausweist, so zahlt TotalEnergies diesen Betrag innerhalb einer Frist von fünfzehn (15) Tagen ab Eingang der Gutschrift zurück, sofern TotalEnergies die Kontonummer, auf die der Betrag einzuzahlen ist, sicher bekannt ist. In Ermangelung anderer Anweisungen des Kunden zahlt TotalEnergies den Restbetrag an die Kontonummer zurück, die der Kunde für gewöhnlich zur Zahlung seiner Rechnungen verwendet. TotalEnergies behält sich ferner das Recht vor, etwaige Guthaben mit anderen ausstehenden Forderungen/ Rechnungen gegenüber dem Kunden aus anderen Verträgen mit TotalEnergies für dieselbe Energieversorgung zu verrechnen.
7.14 Sollte der Kunde infolge einer verspäteten Rückzahlung Anrecht auf eine Vergütung von TotalEnergies haben, so kann er darum ersuchen, und der Kunde hat Anspruch auf die Zinsen auf die geschuldeten Beträge, die ab dem Tag nach dem Fälligkeitsdatum der Gutschrift zum gesetzlichen Zinssatz berechnet werden.
7.15 Im Falle eines TotalEnergies zuzuschreibenden Abrechnungsfehlers kann innerhalb einer Frist von höchstens zwölf (12) Monaten nach dem Zahlungsdatum der fehlerhaften Rechnung eine Korrektur der Abrechnung erfolgen, es sei denn, die Korrektur ist auf einen Dritten zurückzuführen. In diesem Fall gilt die in den Vorschriften festgelegte Korrekturfrist.
Artikel 8 - Höhere Gewalt und Aussetzung der Versorgung
8.1 Im Falle höherer Gewalt werden die Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags, mit Ausnahme der Verpflichtung zur Zahlung eines Geldbetrags für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt. Unter höherer Gewalt verstehen wir jedes von unserem Willen unabhängige, unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignis, das ein unüberwindbares Hindernis für die Einhaltung unseres Vertrags darstellt, wie z. B. Netzausfall, Transportoder Verteilungsprobleme, Nichtverfügbarkeit (bzw. unzureichende Verfügbarkeit) von Strom oder Erdgas. Diese Aufzählung ist nicht erschöpfend.
8.2 Falls der Vertrag aufgrund höherer Gewalt für mehr als drei (3) Monate nicht ausgeführt werden kann, haben beide Parteien das Recht, den Versorgungsvertrag per Einschreiben zu kündigen, ohne dass der anderen Partei eine Entschädigung geschuldet wird, unbeschadet des Rechts des Kunden, den Vertrag gemäß den in Artikel 3.4 erwähnten Bestimmungen zu kündigen.
Artikel 9 - Sicherheit
Sowohl vor Beginn als auch während der Ausführung des Vertrags ist TotalEnergies berechtigt (wenn sich Ihr Versorgungspunkt in Flandern befindet) die Zahlung einer Sicherheit oder Bankgarantie in Höhe des dreifachen (3) Betrags des geschätzten Monatsverbrauchs (Betrag der monatlichen Abschlagsrechnungen) zu verlangen, wenn die Zahlungsfähigkeit des Kunden aufgrund objektiver Kriterien in Frage gestellt werden kann. Diese ‚objektiven Kriterien‘ können, ohne darauf beschränkt zu sein, die folgenden Umstände umfassen:
- Kündigung Ihres Vertrags mit Ihrem früheren Energieanbieter, weil Sie Ihre Rechnungen nicht rechtzeitig bezahlt haben.
- Nichteinhaltung der in diesem Vertrag oder einem Zahlungsplan vorgesehenen Zahlungsfristen durch den Kunden
Befindet sich Ihr Versorgungspunkt in der Wallonischen Region, so gelten die oben erwähnten Bestimmungen, sofern die Sicherheit zu Beginn des Vertrages verlangt wird.
Wird die Sicherheit oder Bankgarantie nicht innerhalb einer Frist von dreißig (30) Tagen nach entsprechender Aufforderung eingezahlt, kann TotalEnergies den Vertrag gemäß den gesetzlichen Vorschriften verweigern oder auflösen.
Befindet sich Ihr Versorgungspunkt in der Region Brüssel-Hauptstadt, kann TotalEnergies entweder vor Abschluss eines Vertrags oder bei der Erneuerung/Verlängerung des Vertrags eine Sicherheit in Höhe des zweifachen (2) Betrags des geschätzten Monatsverbrauchs (Betrag der monatlichen Abschlagsrechnungen) verlangen, wenn der Kunde noch offene Beträge bei TotalEnergies hat. Die Sicherheit wird gemäß der gesetzlichen Bestimmung innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Übermittlung und Zahlung der Abrechnung auf der Grundlage der effektiven Zählerstände zurückgezahlt. Wird vom Kunden keine Sicherheit verlangt, behält sich TotalEnergies das Recht vor, die Versorgung einzustellen oder dem Kunden keinen Vertrag anzubieten, solange TotalEnergies offene Forderungen ihm gegenüber hat und diese nicht beglichen wurden oder der aufgesetzte Zahlungsplan nicht eingehalten wurde, und zwar gemäß den in der geltenden Gesetzgebung vorgesehenen Modalitäten.
Der Kunde kann die Sicherheit in jedem Fall zurückverlangen, sobald er während eines Jahres alle seine Rechnungen pünktlich und ohne Zahlungserinnerung bezahlt hat und TotalEnergies keine offene Forderung mehr gegenüber dem Kunden hat.
Artikel 10 - Schutz der Privatsphäre
Die personenbezogenen Daten des Kunden werden gemäß unserer Datenschutzrichtlinie von TotalEnergies erhoben und verarbeitet; sie ist einsehbar unter dem Link https://totalenergies.be/de/privatkunden/datenschutzrichtlinie
Artikel 11 - Haftung
11.1 Die Netzbetreiber haften für die Kontinuität der Energieversorgung und die Qualität der gelieferten Energie gemäß den Bestimmungen der Gesetzgebung und den geltenden technischen Vorschriften. TotalEnergies haftet somit nicht dafür, es sei denn, die Unterbrechung ist auf das Verschulden von TotalEnergies zurückzuführen. Im Falle der Unterbrechung der Verteilung oder des Transports von Strom und/oder Erdgas hat TotalEnergies das Recht, die Versorgung über die betreffenden Transportoder Verteilungsnetze einzuschränken oder zu unterbrechen, ohne dem Kunden jegliche Entschädigung zu schulden, es sei denn, das Verschulden ist auf TotalEnergies zurückzuführen. Der Kunde kann sich im Falle von Schäden infolge der Unterbrechung, Einschränkung oder Unregelmäßigkeit der Energieversorgung direkt an seinen Netzbetreiber wenden.
11.2 Unbeschadet der vorangegangenen Ausführungen und der etwaigen Anwendung einer regionalen Entschädigungsregelung im Energiebereich beschränkt sich die Haftung von TotalEnergies und des Kunden auf (i) materielle Schäden, die sich unmittelbar aus einem groben oder vorsätzlichen Fehler oder der Nichterfüllung jeder Hauptleistung in diesem Vertrag ergeben, und (ii) das Ableben oder körperliche Verletzungen infolge einer Handlung oder eines Versäumnisses. Die Entschädigung für unmittelbare materielle Schäden ist pro Schadensfall und pro Jahr auf einen Betrag begrenzt, der dem zwölffachen (12) Betrag der festgesetzten monatlichen Abschlagszahlung entspricht, wobei dieser Betrag den in den 12 vorangegangenen Monaten effektiv in Rechnung gestellten Betrag nicht übersteigen darf. TotalEnergies und der Kunde haften dem jeweils anderen gegenüber nicht für indirekte Schäden oder Folgeschäden, Produktionsausfälle, Gewinn- oder Einkommensverluste.
11.3 Jede Forderung von Schadenersatz und Zinsen ist innerhalb von dreißig (30) Werktagen ab Eintritt des Schadens oder dem Datum, an dem der Schaden vernünftigerweise festgestellt werden konnte, schriftlich zwischen den Parteien mitzuteilen. Verspätete Forderungen von Schadenersatz und Zinsen werden nicht entschädigt.
11.4 Falls die Haftung von TotalEnergies für verborgene Mängel im Sinne der Artikel 1641 bis 1649 des Zivilgesetzbuchs geltend gemacht wurde, ist diese Haftung ausgeschlossen, wenn TotalEnergies nachweisen kann, dass dieser Mangel nicht erkennbar war.
11.5 Jede in irgendeiner Weise mit diesem Vertrag zusammenhängende Forderung kann lediglich die Haftung der Parteien nach sich ziehen. Ein Mitarbeiter oder eine Führungskraft, der oder die an der Ausführung dieses Vertrags beteiligt ist, kann auf keinen Fall haftbar gemacht werden.
11.6 Dieser Artikel gilt von Rechts wegen, außer im Falle anderslautender regionaler gesetzlicher Bestimmungen in Sachen Schadenersatz. (Für Kunden in Wallonien, siehe http://www.indemnisations-energie.be).
Artikel 12 - Übertragbarkeit
12.1 TotalEnergies hat das Recht, den Vertrag auf eine andere Person zu übertragen, sofern diese die gesetzlichen Bestimmungen über die Strom- oder Erdgasversorgung befolgt und über die erforderlichen Genehmigungen verfügt, und sofern die in diesem Vertrag festgelegten Bedingungen für die Dauer des Vertrages eingehalten werden.
12.2 Der Kunde kann den Vertrag nur im Falle eines Umzugs auf einen Dritten übertragen, sofern die Bedingungen von Artikel 13.1 erfüllt sind. Alle mit der Übertragung verbundenen Kosten sind vom Kunden zu tragen.
Artikel 13 - Umzug
13.1 Für alle Fragen im Zusammenhang mit seinem Umzug kann sich der Kunde an den Kundendienst wenden, dessen Daten auf den Rechnungen vermerkt sind. Beim Umzug muss der Kunde: (1) das Energieübernahmedokument (nachfolgend ‚EÜD‘) ausfüllen und aufbewahren
(2) TotalEnergies über seine neue Adresse in Kenntnis setzen und (3) die letzten Zählerstände für ‚Strom‘ und/oder ‚Erdgas‘ spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem effektiven Umzug mitteilen.
Das EÜD wird nur vom Kunden unterzeichnet, wenn kein neuer Bewohner an der Adresse einzieht, und sowohl vom Kunden als auch dem neuen Bewohner, wenn ein neuer Bewohner dort einzieht. Im Falle einer Vermietung hat auch der Eigentümer das EÜD in Ermangelung eines neuen Mieters zu unterzeichnen. Sollte der Referenzindex zum Zeitpunkt des Umzugs angefochten werden, behält sich TotalEnergies das Recht vor, das vollständig ausgefüllte und unterzeichnete EÜD zur Einsicht anzufordern. Wird das EÜD nicht zur Einsicht vorgelegt, gelten die vom Netzbetreiber bestätigten Zählerstände. Das EÜD ist verfügbar auf der Website www.TotalEnergies.be.
13.2 Nach dem Umzug wird der vorliegende Vertrag für den neuen Versorgungspunkt an der neuen Adresse des Kunden weiterhin ausgeführt, es sei denn, er zieht ins Ausland, in eine andere Region oder in eine Wohnung, in der der Kunde keinen eigenen Zähler hat, oder er zieht zu einem anderen Verbraucher, der bereits einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat. In diesen Fällen kann der Vertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist vorzeitig aufgelöst werden. Nach dem Umzug wird auch der Einspeisevertrag automatisch übertragen, es sei denn, der Kunde teilt mit, dass er gemäß Artikel 3.2. dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht mit TotalEnergies fortgeführt wird oder wenn der Kunde nicht mehr über eine Stromerzeugungsanlage verfügt.
Setzt der Kunde TotalEnergies nicht rechtzeitig über den Umzug in Kenntnis, bleibt er bis zum Tag nach dem Tag der Mitteilung des Umzugs an TotalEnergies oder bis zum Tag nach der Schließung des Zählers gemäß Artikel 13.3 an seine Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags gebunden, insbesondere an die Zahlung des gesamten Stroms oder Erdgases, der oder das am bestehenden Versorgungspunkt von gleich welcher Person bezogen wird.
Sollte der Kunde, nachdem er TotalEnergies über seinen Umzug informiert hat, nicht alle in Artikel 13.1 genannten Unterlagen und Informationen bereitstellen, erteilt er TotalEnergies hiermit den unwiderruflichen Auftrag, gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen die Schließung des Zählers beim Netzbetreiber anzufordern. Der Kunde hat für alle Kosten für diese Schließung, die TotalEnergies in Rechnung gestellt werden, aufzukommen, und TotalEnergies haftet in keiner Weise für die sich daraus ergebenden Schäden.
Artikel 14 - Änderung der Bedingungen
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die dafür geltende Tarifübersicht können nur geändert werden:
- Wenn die Änderungen nachteilig für den Kunden sind:
(i) Am Ende des laufenden Versorgungszeitraums, wenn der Kunde einen Vertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen hat.
In diesem Fall gelten die folgenden Regeln. TotalEnergies teilt dem Kunden die geänderten Bedingungen mindestens zwei (2) Monate vor dem Ende des laufenden Zeitraums über die üblichen Kommunikationsmittel zwischen TotalEnergies und dem Kunden mit. Die Mitteilung gilt im Falle einer E-Mail am Tag des Versands und im Falle eines Postversands 3 Kalendertage nach dem Postdatum als beim Kunden eingegangen. Diese Änderungen können erst bei der Erneuerung oder Verlängerung des laufenden Vertrags wirksam werden und wenn der Kunde den neuen Tarifen und/oder Bedingungen ausdrücklich in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zugestimmt hat. Ist der Kunde mit den mitgeteilten geänderten Tarifen und/oder Bedingungen nicht einverstanden, kann er den Vertrag innerhalb eines (1) Monats nach der Mitteilung schriftlich per Einschreiben ohne Kosten und Schadenersatz kündigen. Diese Kündigung wird am Tag nach Eingang des Einschreibens wirksam. Bis dahin gelten die alten Bedingungen. In diesem Fall muss der Kunde rechtzeitig einen anderen Anbieter wählen. Hat der Kunde den neuen Tarifen und/oder Bedingungen nicht zugestimmt und außerdem bei Vertragsende nicht den Anbieter gewechselt, versorgt TotalEnergies den Kunden zum Tarif und den Bedingungen des preisgünstigsten gleichwertigen Produkts aus unserem aktuellen TotalEnergies-Angebot. TotalEnergies wird Ihnen die Preise und Bedingungen des preisgünstigsten gleichwertigen Produkts unmittelbar nach Ablauf dieses Vertrags mitteilen, es sei denn, die Preise und Bedingungen stimmen mit denen überein, die wir Ihnen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe übermittelt hatten; in diesem Fall sind wir nicht verpflichtet, sie Ihnen erneut mitzuteilen, und es wird davon ausgegangen, dass Sie unserem Vorschlag zugestimmt haben.
(ii) Zwei (2) Monate nach Mitteilung der geänderten Bedingungen an den Kunden, wenn er einen Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen hat. Im Falle von Preisänderungen und/oder Änderungen der Bedingungen zu Ihrem Nachteil gelten für unbefristete Verträge folgende Regeln:
- Preisänderungen und/oder Änderungen der Bedingungen zu Ihrem Nachteil sind möglich, sofern TotalEnergies Ihnen mindestens 2 Monate im Voraus per Post oder E-Mail einen neuen Vorschlag zu den Preisen und/oder Bedingungen mitteilt und Sie den neuen Preisen und/oder Bedingungen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Träger ausdrücklich zustimmen. Die Mitteilung gilt im Falle einer E-Mail am Tag des Versands und im Falle eines Postversands 3 Kalendertage nach dem Postdatum als beim Kunden eingegangen.
Sind Sie mit unserem Vorschlag nicht einverstanden, müssen Sie uns innerhalb eines Monats ab dem Tag, an dem der Kunde die Mitteilung bezüglich der Änderung per Post oder E-Mail erhalten hat, darüber in Kenntnis setzen. Diese Ablehnung führt zur automatischen Beendigung Ihres Vertrags an dem Tag, an dem die neuen Preise und/ oder Bedingungen wirksam werden. In diesem Fall müssen Sie rechtzeitig einen neuen Anbieter wählen.
Wenn Sie den neuen Preisen und/oder Bedingungen nicht zugestimmt haben und an dem Tag, an dem diese neuen Preise und/oder Bedingungen wirksam werden, noch nicht den Anbieter gewechselt haben, werden Sie zu den Preisen und Bedingungen unseres preisgünstigsten gleichwertigen Produkts auf unbestimmte Zeit versorgt. TotalEnergies wird Ihnen die Preise und Bedingungen des preisgünstigsten gleichwertigen Produkts unmittelbar nach Ablauf dieses Vertrags mitteilen, es sei denn, die Preise und Bedingungen stimmen mit denen überein, die wir Ihnen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe übermittelt hatten; in diesem Fall sind wir nicht verpflichtet, sie Ihnen erneut mitzuteilen, und es wird davon ausgegangen, dass Sie unserem Vorschlag zugestimmt haben.
Teilen Sie uns Ihre Ablehnung nicht rechtzeitig mit, bedeutet das hingegen, dass Sie unsere neuen Tarife und/oder Bedingungen akzeptieren.
- Wenn die Änderungen nicht nachteilig für den Kunden sind: zwei (2) Monate nach entsprechender Mitteilung an den Kunden, ungeachtet der Art des abgeschlossenen Vertrags.
In Abweichung von den vorangegangenen Ausführungen sind die Änderungen unmittelbar wirksam, wenn sie die direkte oder indirekte Folge einer behördlichen Entscheidung sind.
Diese Mitteilung kann über alle üblichen Kommunikationsmittel zwischen TotalEnergies und dem Kunden erfolgen.
Artikel 15 - Sonstige Bestimmungen
15.1 Die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit des Vertrags wird durch die Nichtigkeit eines Teils davon nicht beeinträchtigt.
15.2 Sieht TotalEnergies davon ab, auf der Einhaltung einer Bestimmung oder mehrerer Bestimmungen des Vertrags zu bestehen, darf das nicht als Verzicht auf diese Bestimmungen oder als Einschränkung der darin enthaltenen Rechte oder Pflichten ausgelegt werden.
15.3 Der Vertrag unterliegt belgischen Recht. Jeder Streitfall wird dem Friedensrichter von Hasselt oder jedem anderen sachlich für den Gerichtsbezirk Hasselt zuständigen Gericht vorgelegt. Privatkunden haben jedoch das Recht, den Streitfall beim Gericht ihres Wohnsitzes anhängig zu machen.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen wurden am 1. März 2025 geändert. Version 5; 2025.03.01.